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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich diese
Verkaufsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung oder Leistung, anerkannt und gelten in der jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
1.2 Etwaigen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Solche Bedingungen gelten auch bei Durchführung des Auftrages nicht als angenommen. Andere Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
1.3 Als Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch
juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Als Ware im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch Maschinen.

2. Angebote/Bestellungen

2.1 Unsere Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – stets freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande; wird eine solche Auftragserteilung nicht versandt, kommt der Vertrag durch Lieferung mit dem Inhalt unserer Rechnung zustande. Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit ohne vorherige Ankündigung Konstruktions- und Formänderungen der Lieferung oder Leistung vorzunehmen, sofern diese nicht für den Auftraggeber unzumutbar sind. Zusicherungen durch unsere Mitarbeiter bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
2.4 An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir sämtliche Eigentums- und Urheberschaftsrechte. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Der Auftraggeber hat uns diese Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, soweit der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Lieferung/Gefahrtragung/Liefer- und Leistungsfristen

3.1 Die Lieferung erfolgt ab dem von uns festzusetzenden Lager („Absendungsort“).
3.2 Die Leistungsgefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung von uns an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Absendungsort verlassen hat.
3.3 Liefer- und Leistungsfristen sind besonders und schriftlich zu vereinbaren. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, beginnt diese mit dem Datum des Vertragsschlusses gemäß Ziff. 2.2. Für die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung aus dem zuständigen Absendungsort. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist setzt in jedem Falle die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus.
3.4 Treten auf unserer Seite oder bei unseren Vorlieferanten Hindernisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten auf, z.B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Aus- und/oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe, Verzögerungen oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, oder Stromausfall, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen.
3.5 Sofern wir die Überschreitung vereinbarter Liefer- oder Leistungsfristen zu vertreten haben, hat der Auftraggeber, wenn und soweit er durch die Nichteinhaltung einen Schaden erlitten hat, Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5% des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen oder Lieferungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3.6 Verzögert sich die Leistung oder Lieferung aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, sobald wir dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir auch berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers und auf dessen Gefahr anderweitig einzulagern. Die Kosten eines etwaigen Rücktransportes im Falle des Annahmeverzuges trägt der Auftraggeber.

4. Preise/Zahlungsbedingungen

4.1 Es gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise gelten ab dem Absendungsort zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise beinhalten nicht Verpackung und Fracht, die gesondert berechnet werden. Montage und Montagekosten sowie Einweisungskosten sind in den Preisen nur dann eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
4.2 Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sie dient als Transportverpackung bei Gewährleistung.
4.3 Die Rechnungen für Lieferungen sind zahlbar – jeweils ab Rechnungsdatum – innerhalb von zehn Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage netto, Etiketten-Service und Plotter-Service 30 Tage netto. Bei bargeldloser Zahlung ist der Tag des Zahlungseinganges auf unserem Konto maßgebend. Wir behalten uns vor, bei Aufträgen, die € 6.000,- übersteigen, ein Drittel der Auftragssumme nach Erhalt der Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel nach Anzeige der Versandbereitschaft und das verbleibende Drittel nach Ausführung der Lieferung anzufordern. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir auch bei Aufträgen mit einem Umfang von weniger als €6.000,- 2/3 des Kaufpreises als Anzahlung nach Anzeige der Versandbereitschaft verlangen.
4.4 Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für Protest. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.5 Im Falle des Zahlungsverzuges haben wir Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszins, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung auszusetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller – auch nicht fälliger – Forderungen einschließlich gestundeter und solcher aus Wechseln oder entsprechende Sicherheiten zu beanspruchen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und vom Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

5.1 Ist der Auftraggeber Unternehmer, müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung oder Leistung, schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Ist unser Auftraggeber Verbraucher, sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, schriftlich zu rügen.
5.2 Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln haben wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder -leistung hat der Käufer Anspruch auf angemessenen Nachlass oder auf Rücktritt vom Vertrag. Für mangelhafte Lieferungen schulden wir Nacherfüllung, wobei wir darüber entscheiden, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung erfüllt wird. Der Käufer ist zur Abnahme der Nacherfüllung verpflichtet. Ist die Nach-erfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die Nacherfüllung ist uns insbesondere dann unzumutbar, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiter veräußert oder weiter verarbeitet hat, nachdem der den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Veräußerung oder Verarbeitung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
5.3 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei geringfügigen Abweichungen in Größe, Farbe, Qualität und der sonstigen Ausführung gegenüber Vorlagen, Mustern, Auftragsbestätigungen usw. Dies gilt bei Haftetiketten und anderen selbstklebenden Materialien auch in Bezug auf die Klebebeschichtung. Bei Haftetiketten und anderen selbstklebenden Materialien (Embleme, Transfers) übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die Klebebeschichtung und Bedruckung für den von dem Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Es ist daher allein Sache des Auftraggebers, sich von der Eignung zu überzeugen.
5.4 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht, wenn der Mangel der Lieferung oder Leistung auf einer Veränderung der Ware durch den Auftraggeber und/oder einen Dritten oder auf der Nichtbeachtung der Gebrauchs- und Anwendungsvorschriften beruht. Gewährleistungsansprüche bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände richten sich nach den im jeweiligen Einzelfall für diese Gegen-stände festzuhaltenden Beschaffenheitsvereinbarungen. Gewährleistungen sind bei überholten und ausgetauschten Maschinen auf die ausgetauschten Teile begrenzt.
5.5 Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen uns verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit nicht abweichende Regelungen getroffen sind. Die Verjährungsfrist von einem Jahr betrifft nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Organe und Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht das Eigentum an der Ware erst mit Erfüllung aller (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehenden Forderungen über. Soweit der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren 120% unserer gesamten Forderungen gegen den Auftraggeber ausmacht, werden wir auf Verlangen und nach unserer Wahl auf Eigentumsvorbehalte verzichten.
6.2 Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Falle der Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt für uns, ohne dass hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages unserer Lieferung zu dem Wert der anderen Sache zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Der Auftragge-ber verarbeitet, verbindet und verwahrt die neue Sache für uns unentgeltlich.
6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, ins besondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
6.4 Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung der besicherten Forderung die ihm aus der Veräußerung entstehende Forderung einschließlich sämtlicher Nebenrechte an uns ab. Auf unsere Aufforderung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben und die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie die der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns bedeutet kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
7.2 Erfüllungsort ist 26127 Oldenburg. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand Oldenburg/Oldb.
7.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Thermopatch Deutschland GmbH
Stand Dezember 2012

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